Wie sind die Beiträge der GKV aufgeteilt?
Seit 2019 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder die vollständige **Parität**. Das bedeutet, dass der gesamte Krankenversicherungsbeitrag inklusive des kassenindividuellen Zusatzbeitrags exakt zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen wird.
Zusätzlich zu den Beiträgen für die Krankenversicherung wird vom Lohn auch der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung einbehalten, bei dem die Verteilung je nach Kinderstatus und Bundesland leicht variiert.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Überschreitet Ihr Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze / JAEG), können Sie sich freiwillig in der GKV versichern oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft zahlt der Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der halben maximalen GKV-Beitragslast.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1.Wie berechnet sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?
Der GKV-Beitrag setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 % für 2025/2026). Der Gesamtbeitrag wird hälftig (50:50) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
2.Was ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze (2025/2026 bei 66.150 € pro Jahr bzw. 5.512,50 € pro Monat) ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden. Einkommensanteile oberhalb dieser Grenze sind in der GKV komplett beitragsfrei.
3.Was ist der Zusatzbeitrag und wer legt ihn fest?
Der Zusatzbeitrag wird von jeder gesetzlichen Krankenkasse eigenständig erhoben und festgelegt, um finanzielle Defizite auszugleichen. Er wird ebenfalls paritätisch (hälftig) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.