Warum gibt es Besonderheiten in Sachsen?
Sachsen hat bei der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung 1995 als einziges Bundesland den Buß- und Bettag nicht als gesetzlichen Feiertag abgeschafft. Als Ausgleich für die zusätzliche Belastung der Arbeitgeber wurde die Beitragsaufteilung verschoben: Der Arbeitgeber zahlt hier konstant nur 1,2 %, während der Arbeitnehmer 2,2 % beisteuern muss.
Beitragsentlastung für kinderreiche Familien
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde das Beitragsrecht reformiert, um Familien mit mehreren Kindern finanziell stärker zu entlasten. Die Abschläge verringern den Beitragssatz für Eltern ab dem zweiten Kind spürbar und gelten, solange die Kinder jünger als 25 Jahre sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1.Wie hoch ist der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Davon zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch jeweils 1,7 % (Ausnahme: Sachsen).
2.Was zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zusätzlich?
Kinderlose zahlen einen gesetzlichen Beitragszuschlag von 0,6 % allein. Der Arbeitnehmeranteil liegt für Kinderlose somit bei 2,3 %, während der Arbeitgeberanteil bei 1,7 % verbleibt (Gesamtrate: 4,0 %).
3.Welche Abschläge gibt es ab dem zweiten Kind?
Seit Juli 2023 verringert sich der Beitragssatz ab dem zweiten Kind um 0,25 % pro Kind (bis zum 5. Kind). Dieser Abschlag gilt jedoch nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der jeweiligen Kinder.